OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.11.2021
1 ME 76/20
Normen:
NBauO § 5 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 Buchst. b); BauGB § 30;
Fundstellen:
BauR 2022, 220
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 16.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 205/20

Zumutbarkeit eines rückwärtigen Stellplatzverkehrs durch Einhaltung der Werte der TA Lärm; Senkung des Stellplatzlärms durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (gerade noch) unter die Richtwerte der TA Lärm

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2021 - Aktenzeichen 1 ME 76/20

DRsp Nr. 2022/909

Zumutbarkeit eines rückwärtigen Stellplatzverkehrs durch Einhaltung der Werte der TA Lärm; Senkung des Stellplatzlärms durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (gerade noch) unter die Richtwerte der TA Lärm

In einer durch Stellplatzverkehr vorbelasteten Lage überschreitet die Anlage rückwärtiger Stellplätze dann die Grenze des Zumutbaren, wenn die vom Vorhaben ausgelösten Belästigungen gegenüber dem Vorhandenen eine neue Größenordnung erreichen. Zwar ist nicht jeder Stellplatzlärm, der durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (gerade noch) unter die Richtwerte der TA Lärm gesenkt wird, in Wohngebieten zumutbar: Ebenso wenig wie eine durch "wohngebietstypische" Geräusche verursachte Überschreitung dieser Werte zwingend zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt, bedeutet die Einhaltung der Werte zwangsläufig die Zumutbarkeit eines rückwärtigen Stellplatzverkehrs. Einfriedungen i.S.d. § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 b) NBauO sind vertikale Strukturen, die der Trennung zweier Flächen dienen. Ob, zu welchen Anteilen und in welche Richtung diese Trennung visuell, akustisch, rein symbolisch oder als Schutz vor körperlichen Übertritten wirken soll, ist dabei unerheblich.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.