BGH - Urteil vom 08.07.1988
V ZR 45/87
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Anspruchshöhe 1
BGHR ZPO § 411 Abs. 3 Anhörung 1
BGHR ZPO § 554b Abs. 1 Teilannahme 1
BauR 1988, 755
DRsp I(150)294e
JuS 1989, 232
MDR 1989, 53
NJW 1988, 3019
NJW-RR 1988, 1291
WM 1988, 1730
ZfBR 1988, 270
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Zumutbarkeit von Bauarbeiten auf gewerblich genutztem Nachbargrundstück

BGH, Urteil vom 08.07.1988 - Aktenzeichen V ZR 45/87

DRsp Nr. 1992/2374

Zumutbarkeit von Bauarbeiten auf gewerblich genutztem Nachbargrundstück

»Muß ein Grundstückseigentümer dulden, daß die gewerbliche Nutzung seines Grundstücks (hier: Hotel) durch die auf dem Nachbargrundstück stattfindenden Bauarbeiten beeinträchtigt wird, so kann er für den ihm dadurch entstehenden Ertragsverlust nur insoweit einen Ausgleich verlangen, als dieser über das zumutbare Maß hinausgeht. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung aller Umstände des Falles zu bestimmen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand: