Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 14. Januar 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
15.000,-- € festgesetzt.
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