OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.04.2014
1 LA 60/13
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 3a; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 Nr. 3; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AUR 2014, 316
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 205/12

Zumutung von Tierhaltungsgerüche an mehr als 20 v.H. der Jahresstunden

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 1 LA 60/13

DRsp Nr. 2014/9741

Zumutung von Tierhaltungsgerüche an mehr als 20 v.H. der Jahresstunden

Zur Frage, in welchen Fällen einem Wohnnachbarn Tierhaltungsgerüche an mehr als 20 v.H. der Jahresstunden zugemutet werden dürfen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 14. Januar 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht

erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf

15.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 3a; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 Nr. 3; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe