OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2014
7 A 1969/13
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; FStrG § 9;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1756/13

Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2014 - Aktenzeichen 7 A 1969/13

DRsp Nr. 2014/15703

Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; FStrG § 9;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Grundstück der Klägerin sei nach dem Ergebnis des Ortstermins und den vorliegenden Karten bzw. Lichtbildern dem Außenbereich zuzuordnen, da es nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck an keinem Bebauungszusammenhang teilnehme.