Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,- Euro festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des §
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Grundstück der Klägerin sei nach dem Ergebnis des Ortstermins und den vorliegenden Karten bzw. Lichtbildern dem Außenbereich zuzuordnen, da es nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck an keinem Bebauungszusammenhang teilnehme.
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