OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.08.2014
7 A 2518/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 2451/13

Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich i.R.d. Bebauungszusammenhangs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 7 A 2518/13

DRsp Nr. 2014/12384

Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich i.R.d. Bebauungszusammenhangs

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Grundstück des Klägers sei nach dem Ergebnis des Ortstermins und den vorliegenden Plänen bzw. Luftbildern dem Außenbereich zuzuordnen, da es nach der Verkehrsanschauung an keinem Bebauungszusammenhang teilnehme.