VGH Bayern - Beschluss vom 10.04.2018
6 ZB 17.2402
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35; Ausbaubeitragssatzung § 8;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 16.1521

Zuordnung eines Grundstücks zum Innenbereich aufgrund Bebauungszusammenhangs in Abgrenzung zum Außenbereich bei der Festlegung des Straßenausbaubeitrages

VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 17.2402

DRsp Nr. 2018/6378

Zuordnung eines Grundstücks zum Innenbereich aufgrund Bebauungszusammenhangs in Abgrenzung zum Außenbereich bei der Festlegung des Straßenausbaubeitrages

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Oktober 2017 - Au 2 K 16.1521 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.037,04 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35; Ausbaubeitragssatzung § 8;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

bleibt ohne Erfolg.

Der geltende gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.