OLG Brandenburg - Urteil vom 14.03.2007
13 U 192/05
Normen:
VOB/B § 1 Nr. 4 § 2 Nr. 6 § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 631 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 419/04

Zur Abrechnung von Bauleistungen aus einem Werkvertrag nach VOB/B - Zusätzliche Leistungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 13 U 192/05

DRsp Nr. 2007/6967

Zur Abrechnung von Bauleistungen aus einem Werkvertrag nach VOB/B - Zusätzliche Leistungen

1. Der Anspruch auf Vergütung zusätzlicher Kosten aus Nachträgen zum Leistungsverzeichnis ergibt sich aus § 2 Nr. 6 VOB/B in Verbindung mit §§ 1 Nr. 4 VOB/B, 631 BGB. 2. Der Vergütungsanspruch für zusätzliche Arbeiten, die notwendig waren aber ohne entsprechenden Auftrag ausgeführt wurden, ergibt sich aus. § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Notwendig sind solche Arbeiten, wenn sie technisch nicht anders durchzuführen sind und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen. Dabei ist mutmaßlich derjenige Wille des Auftraggebers, der bei objektiver Beurteilung aller gegebenen Umstände von einem verständigen Betrachter vorauszusetzen ist.

Normenkette:

VOB/B § 1 Nr. 4 § 2 Nr. 6 § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma T... GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) in Anspruch.

Die M... Bauunternehmen GmbH & Co. KG schloss unter dem 30.09.1999 mit der Schuldnerin einen Bauvertrag über Nachunternehmerleistungen. Dieser beinhaltete die Durchführung von Kanalbau- und Regenentwässerungsarbeiten für das Bauvorhaben T..., 3. Bauabschnitt. Die Firma M... selbst war von der Stadt T... beauftragt worden.