OLG Dresden - Urteil vom 27.06.2003
11 U 1549/00
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 242 ; BGB § 273 Abs. 1 ; BGB § 274 Abs. 1 ; BGB § 274 Abs. 2 ; BGB § 631 ; BGB § 642 ; BGB § 643 ; BGB § 645 ; BGB § 648a ; VOB/B § 12 Ziff. 5 ; VOB/B § 13 Ziff. 5 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Ziff. 6 ; VOB/B § 13 Ziff. 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 36
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3914/99

Zur Abwicklung von Ansprüchen aus Werkvertrag - Bauhandwerkersicherheit, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Nachbesserung, Abnahme, Minderung

OLG Dresden, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 11 U 1549/00

DRsp Nr. 2003/15450

Zur Abwicklung von Ansprüchen aus Werkvertrag - Bauhandwerkersicherheit, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Nachbesserung, Abnahme, Minderung

»1. Der Bauunternehmer darf die Bauhandwerkersicherung auch noch verlangen, nachdem seine Leistung abgenommen ist, wenn der Besteller noch nicht allen Werklohn bezahlt hat und nennenswerte Nachbesserung fordert. 2. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht, verliert er deswegen nicht das Recht, sich im Werklohnprozess auf Mängel zu berufen.a) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer schon in Verzug war, bevor er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller alle aus ihnen herrührenden Rechte.b) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer noch nicht in Verzug war, als er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn in Höhe des dreifachen der Beseitigungskosten; diesem Nachbesserungsanspruch des Bestellers steht ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers wegen fehlender Sicherheit entgegen.c) Das führt zur Verurteilung des Bestellers zur Zahlung von Werklohn, Zug um Zug gegen Nachbesserung, diese Zug um Zug gegen die Stellung der Sicherheit und zur Feststellung, dass der Besteller im Verzug mit der Stellung der Sicherheit ist.