Die zulässige Berufung des Beklagten hat, soweit er sie nicht zurückgenommen hat, auch in der Sache Erfolg.
Architektenhonorar steht dem Kläger nur in Höhe der mit dem Beklagten vereinbarten Pauschalvergütung zu.
1. Der Kläger ist an die mit dem Beklagten am 22.09.1994 (AH 1 ff.) getroffene Honorarvereinbarung gebunden, wonach die Leistungsphase der Ziffern 1 - 7 des § 15 HOAI (insgesamt 66 %) mit einem Pauschalhonorar in Höhe von 5.500,00 DM netto und die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI (31 %) mit einem Pauschalhonorar in Höhe 6.000,00 DM netto, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, abgegolten werden sollte.
Dem Landgericht ist zwar darin Recht zu geben, daß nach § 4 Abs. 2 die in der festgesetzten Mindestsätze bei schriftlicher Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden können.
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