OLG Köln - Urteil vom 25.09.1998
20 U 19/98
Normen:
HOAI § 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)867-II2c
NJW 1999, 3131
NJW-RR 1999, 1109
NZBau 2000, 147
OLGReport-Köln 1999, 47
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 63/97

Zur Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung

OLG Köln, Urteil vom 25.09.1998 - Aktenzeichen 20 U 19/98

DRsp Nr. 1999/3792

Zur Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung

»1. Der Architekt kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann an seine Schlußrechnung gebunden sein, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung wegen Unterschreitens der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist. 2. Dies kann im Einzelfalle anzunehmen sein, wenn er dem Auftraggeber u.a. wegen dessen schweren Erkrankung finanziell entgegengekommen ist und er sich sodann auch deshalb auf die Unwirksamkeit beruft, weil er damit dessen "Undankbarkeit" sanktionieren möchte.«

Normenkette:

HOAI § 4 ; BGB § 242 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat, soweit er sie nicht zurückgenommen hat, auch in der Sache Erfolg.

Architektenhonorar steht dem Kläger nur in Höhe der mit dem Beklagten vereinbarten Pauschalvergütung zu.

1. Der Kläger ist an die mit dem Beklagten am 22.09.1994 (AH 1 ff.) getroffene Honorarvereinbarung gebunden, wonach die Leistungsphase der Ziffern 1 - 7 des § 15 HOAI (insgesamt 66 %) mit einem Pauschalhonorar in Höhe von 5.500,00 DM netto und die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI (31 %) mit einem Pauschalhonorar in Höhe 6.000,00 DM netto, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, abgegolten werden sollte.

Dem Landgericht ist zwar darin Recht zu geben, daß nach § 4 Abs. 2 die in der festgesetzten Mindestsätze bei schriftlicher Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden können.