OLG Brandenburg - Urteil vom 30.05.2001
14 U 128/00
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 652 Abs. 1 ; GewO § 34c ; ZPO § 156 ; ZPO § 296 a ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 195/00

Zur Frage der Entstehung einer Maklerprovision für die Vermittlung von Bauaufträgen

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 14 U 128/00

DRsp Nr. 2003/15768

Zur Frage der Entstehung einer Maklerprovision für die Vermittlung von Bauaufträgen

1. Eine gewerberechtliche Erlaubnis ist lediglich für die gewerbsmäßige Maklertätigkeit der Vermittlung von Grundstücken, Räumen, Darlehen und diversen Kapitalanlagen erforderlich. Dagen steht die Vermittlung von Aufträgen im Baugewerbe nicht unter Erlaubnisvorbehalt. 2. Das Fehlen einer erforderlichen Gewerbeerlaubnis läßt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Maklervertrages unberührt. 3. Zur Frage, wann eine für die Auftragsvergabe ursächliche Vermittlungstätigkeit vorliegt.

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 652 Abs. 1 ; GewO § 34c ; ZPO § 156 ; ZPO § 296 a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, der Inhaber eines Sanitär-, Heizungs- und Bauklempnerbetriebes ist, die Zahlung von Maklerprovision.