OLG Hamm - Urteil vom 09.01.2003
17 U 91/01
Normen:
BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 567
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 219/00

Zur Frage des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen Undichtigkeiten eines Flachdaches

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 17 U 91/01

DRsp Nr. 2004/1009

Zur Frage des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen Undichtigkeiten eines Flachdaches

1. Eine mangelhafte Architektenleistung liegt zwar vor, wenn der Architekt im Zusammenhang mit einer Flachdachabdichtung von seiner ursprünglichen (richtigen) Planung abweicht und die Abdichtung mit ECB-Bahnnen zulässt. 2. Eine Haftung des Architekten gem. § 635 BGB scheidet jedoch aus, wenn er den Mangel des Architektenwerkes deshalb nicht zu vertreten hat, weil im Zeitpunkt der Planung und Durchführung des Architektenwerkes nach dem subjektiven Kenntnisstand des Architekten der Mangel nicht rechtzeitig erkennbar war, insbesondere deshalb, weil hinsichtlich der Verwendung von ECB-Bahnen eine gewisse Erfahrung bestand und es sich nicht um einen vollkommen neuartigen Baustoff gehandelt hat. 3. Zur Frage, ob der Architekt eine nachträgliche Bekiesung des Daches hätte veranlassen müssen und ob ihm wegen Mängeln in der Verlegetechnik ein Bauaufsichtsfehler anzulasten ist.

Normenkette:

BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem mit dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrag wegen Undichtigkeiten des Flachdachs einer 1985/86 errichteten Produktionshalle mit angegliedertem zweigeschossigen Büro- und Sozialtrakt in D-D.