OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.05.2003
4 U 417/03
Normen:
HOAI § 4 ; HOAI § 10 Abs. 1 ; HOAI §§ 15 ff ; HOAI § 16 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 632 Abs. 1 ; BGB § 812 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 10/99

Zur Frage eines konkludenten Abschlusses eines Architektenvertrages durch Entgegennahme und Verwertung von Planungsunterlagen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2003 - Aktenzeichen 4 U 417/03

DRsp Nr. 2005/2485

Zur Frage eines konkludenten Abschlusses eines Architektenvertrages durch Entgegennahme und Verwertung von Planungsunterlagen

1. In der Übergabe, Entgegennahme und Verwertung einer vom Architekten gefertigten Planungsunterlage kann der konkludente Abschluss eines Architektenvertrages liegen, der sich auch auf die Teile des Projektes bezieht, die letztendlich für die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln nicht maßgeblich sind. 2. Die Höhe der Vergütung richtet sich damit nach der HOAI, wobei gesamte in den Vertrag einbezogene Architektenleistung zu berücksichtigen ist, soweit nicht Teile derselben aufgrund früher bereits gezahlter Honorare hiervon ausgenommen sind.

Normenkette:

HOAI § 4 ; HOAI § 10 Abs. 1 ; HOAI §§ 15 ff ; HOAI § 16 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 632 Abs. 1 ; BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Honoraranspruch auf Grund eines Werkvertrages, nämlich um die Vergütung für erbrachte Architektenleistungen im Rahmen der Erstellung einer Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau).