OLG Rostock - Urteil vom 13.04.2000
1 U 106/98
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 839 ; BauGB § 14 § 16 ; LBauO-MV § 60 Abs. 1 § 80 Abs. 1 S. 2 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2002, 111

Zur Frage, ob die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes durch einen Beamten des Bauordnungsamtes eine Amtspflichtverletzung darstellen kann

OLG Rostock, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 1 U 106/98

DRsp Nr. 2002/1568

Zur Frage, ob die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes durch einen Beamten des Bauordnungsamtes eine Amtspflichtverletzung darstellen kann

»1. Zivilgerichte sind grundsätzlich an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Vorentscheidungen gebunden. Dies gilt aber nicht, wenn das Verwaltungsgericht lediglich in einem summarischen Verfahren entschieden hat. 2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer auf § 60 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 2 LBauO-MV gestützten Untersagung der Nutzung eins Gebäudes (Nutzungsuntersagung) mit gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn Baumaßnahmen nach einer von der Gemeinde beschlossenen Veränderungs sperre durchgeführt werden.«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 839 ; BauGB § 14 § 16 ; LBauO-MV § 60 Abs. 1 § 80 Abs. 1 S. 2 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung eines Beamten ihres Bauordnungsamtes durch Untersagung der Nutzung eines Gebäudes (Nutzungsuntersagung bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung) in Anspruch.