OLG Stuttgart - Urteil vom 20.06.2002
2 U 209/01
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 278 ; BGB § 635 ; BGB § 638 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 446
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 188/01

Zur Haftung des Architekten wegen Verletzung der Belehrungspflichten gegenüber Bauherrn - unterlassene Hinwirkung auf Sicherung von Gewährleistungsansprüchen gegen Statiker

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 2 U 209/01

DRsp Nr. 2004/14311

Zur Haftung des Architekten wegen Verletzung der Belehrungspflichten gegenüber Bauherrn - unterlassene Hinwirkung auf Sicherung von Gewährleistungsansprüchen gegen Statiker

»Der Architekt, dem die Leistungsphasen 8 und 9 übertragen sind, muss den Bauherrn nicht über Einzelheiten einer gegen einen Sonderfachmann (hier: Statiker) drohenden Verjährung belehren. Ist eine Verantwortlichkeit des Statikers nicht fernliegend und ist eine Verjährung möglicher Ansprüche gegen diesen aber denkbar, so hat der Architekt den Bauherrn auf das Risiko einer Verjährung hinzuweisen und die Einholung von Rechtsrat dringlich zu empfehlen, statt einem weiteren Nachbesserungsversuch, dem keine verjährungshemmende oder gar -unterberechende Wirkung zukommt, das Wort zu reden. Verstößt er gegen diese Beratungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig und hat im Falle der Mängelverantwortlichkeit des Statikers und des Eintritts der Verjährung gegen diesen dem Bauherrn für den Entgang des richtigen Haftenden im Umfang dessen Haftung selbst einzustehen.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 278 ; BGB § 635 ; BGB § 638 ; HOAI § 15 ;

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.