OLG Rostock - Urteil vom 13.07.2005
5 U 34/04
Normen:
HOAI § 15 § 55 ; BGB § 145 § 635 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 287/01

Zur Haftung des nachfolgenden Architekten für Fehler übernommener Planungsunterlagen

OLG Rostock, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 5 U 34/04

DRsp Nr. 2007/5117

Zur Haftung des nachfolgenden Architekten für Fehler übernommener Planungsunterlagen

Der nachfolgende Architekt trägt nicht für sämtliche seiner Tätigkeit vorausgehende Arbeiten das Haftungsrisiko, sondern nur für solche, die er in den von ihm zu betreuenden Leistungsphasen übernimmt.

Normenkette:

HOAI § 15 § 55 ; BGB § 145 § 635 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von ca. 230.000 Euro wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages für ihr Bauvorhaben "Sanierung und Modernisierung des Gutshauses Neddesitz" in Anspruch. Die Beklagte hält sich vorallem deshalb für nicht ersatzpflichtig, weil bis Ende September 1996 nicht sie, sondern der Streithelfer der Klägerin Vertragspartner der Klägerin gewesen sei.