OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.01.2006
19 U 50/05
Normen:
BGB § 765 § 767 § 387 ; VOB/B § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 361/04

ZUr Herbeiführung der Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Werklohnforderung oder durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 19 U 50/05

DRsp Nr. 2006/8321

ZUr Herbeiführung der Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Werklohnforderung oder durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung

»Die Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft, die unter der Bedingung der Zahlung des Sicherheitseinbehaltes an den Auftragnehmer übernommen wurde, kann durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber der Werklohnforderung oder Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nicht herbeigeführt werden, wenn die geltend gemachten Mängel der Werkleistung streitig sind.«

Normenkette:

BGB § 765 § 767 § 387 ; VOB/B § 17 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch, die die Beklagte für die Firma A ... GmbH übernahm.