OLG Köln - Urteil vom 01.10.1999
11 U 234/98
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 7, § 8 Nr. 1 Abs. 2, § 9;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 389
NJW-RR 2004, 1368
OLGReport-Köln 2000, 1
VersR 2000, 980
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 266/97

Zur Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B

OLG Köln, Urteil vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 11 U 234/98

DRsp Nr. 2000/3539

Zur Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B

1. Die hochwasserbedingte Bauunterbrechung (beim Schürmannbau) stellt für den Auftraggeber einen hinreichenden Kündigungsgrund nach § 6 Nr. 7 VOB/B dar; einem Auftragnehmer, der bisher lediglich Vorarbeiten und noch keine in das Bauwerk einfließende Werkleistungen erbracht hat, steht deshalb kein Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen zu.2. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers aus § 6 Nr. 7 VOB/B ist nur im Fall der schuldhaften Herbeiführung der Kündigungssituation ausgeschlossen; der Hinweis des Unternehmers, der Auftraggeber stehe der Gefahr, die sich aus der Beschaffenheit des Hochwasserschutzes ergebe, näher und sie rühre daher aus seinem "Risikobereich", rechtfertigt allein noch keinen Ausschluss der Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B. Eine Umdeutung der Kündigung aus § 6 Nr. 7 in eine solche nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B scheidet aus.

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 7, § 8 Nr. 1 Abs. 2, § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob nach der Kündigung eines den sogenannten Schürmann-Bau betreffenden Auftrages nach § 6 Nr. 7 oder nach § 8 Nr. 1 VOB/B abzurechnen ist, sowie um die Höhe des sich danach ergebenden Anspruchs der Klägerin.