OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.10.2003
7 U 49/03
Normen:
AGBG § 5 ; AGBG § 9 ; BGB § 633 Abs. 3 ; BGB § 638 ; VOB/B § 16 Nr. 1 Abs. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 2 Abs. 1 ; VOB/B § 12 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 685
OLGReport-Karlsruhe 2004, 301
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 455/02

Zur Maßgeblichkeit von mit VOB/B unvereinbaren AGB-Klauseln in Vertragsbestimmungen - Verjährung eines Anspruchs auf Vorschusszahlung bei Verzug mit Mangelbeseitigung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 7 U 49/03

DRsp Nr. 2004/7655

Zur Maßgeblichkeit von mit VOB/B unvereinbaren AGB-Klauseln in Vertragsbestimmungen - Verjährung eines Anspruchs auf Vorschusszahlung bei Verzug mit Mangelbeseitigung

»1. Eine AGB-Vertragsbestimmung, wonach die Kaufpreisrate auf ein Sperrkonto zu zahlen ist, sofern der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen (seit Zugang der Rechnung über die betreffende Kaufpreisrate) schriftlich unter Angabe von Gründen (Nichterreichen des vereinbarten Bautenstandes, Vorliegen von erheblichen Mängeln) der Auszahlung an den Auftragnehmer widerspricht, greift in den Kernbereich der VOB/B ein, weil die Rüge eines Mangels nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B nicht an eine Frist gebunden ist. 2. Eine AGB-Vertragsbestimmung, die den Auftraggeber zur unwiderruflichen Anweisung der vereinbarten "Kaufpreisraten" an seine Bank verpflichtet, ohne dass der Auftragnehmer den Nachweis des die Abschlagsforderung rechtfertigenden Bautenstands zu erbringen hat, greift durch Änderung der Beweislastregelung in den Kernbereich der VOB/B ein. Sie weicht damit von § 16 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 1 VOB/B ab, weil der vorleistungspflichtige Auftragnehmer Teilvergütungsansprüche (Abschlagsforderungen) nur für nachweisbar erbrachte Leistungen hat und Vorauszahlungen nur verlangen kann, wenn solche vereinbart sind und wenn er (auf Verlangen des Auftraggebers) Sicherheit leistet.«

Normenkette:

AGBG § 5 ; AGBG § 9 ; BGB § 633 Abs. 3 ;