OVG Niedersachsen - Urteil vom 09.10.2008
12 KN 12/07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2a; BauGB § 4c; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VwGO § 47;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 53
ZfBR 2009, 262

Zur Normenkontrollfähigkeit von Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB: Antragsbefugnis; Flächennutzungsplan; Grundstücksnachbar; Monitoring; Normenkontrolle; Planerforderlichkeit; Plannachbar; Planungsanlass; Umweltbericht; Überwachungsmaßnahmen; Vorabbindung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 12 KN 12/07

DRsp Nr. 2009/3820

Zur Normenkontrollfähigkeit von Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB : Antragsbefugnis; Flächennutzungsplan; Grundstücksnachbar; Monitoring; Normenkontrolle; Planerforderlichkeit; Plannachbar; Planungsanlass; Umweltbericht; Überwachungsmaßnahmen; Vorabbindung

1. Im Rahmen der Normenkontrolle von Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann bei der Änderung bzw. Erweiterung bereits ausgewiesener Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Einzelfall die Antragsbefugnis auch des Plannachbarn gegeben sein, wenn dieser von der aufgrund der bisherigen Plansituation gegebenen Ausschlusswirkung begünstigt und durch die Änderung in abwägungsrelevanten Belangen betroffen wird. 2. Begründungsdefizite im Umweltbericht wegen unvollständiger Angaben zu Überwachungsmaßnahmen können unbeachtlich sein, wenn diese mangels umweltbezogener Abwägungsrelevanz keinen Einfluss auf die Abwägungsentscheidung haben.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2a; BauGB § 4c; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VwGO § 47;

Gründe: