OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2005
21 U 27/04
Normen:
HOAI § 15 ; BGB § 634 (a.F.) ; BGB §§ 336 ff. ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1350
NZBau 2005, 525
OLGReport-Hamm 2005, 368
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 284/96

Zur pflichtwidrig unterlassenen Kostenermittlungen eines Architekten

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 21 U 27/04

DRsp Nr. 2005/9726

Zur pflichtwidrig unterlassenen Kostenermittlungen eines Architekten

»1. Unterlässt ein Architekt vertraglich geschuldete Kostenermittlungen, führt dies in der Regel zu einer Minderung seiner Honorarforderung nach § 634 BGB a.F., ohne dass der Auftraggeber dem Architekten im Zeitraum der jeweils zu erbringenden Teilleistung oder nachträglich eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen muss. 2. Ein Architekt handelt pflichtwidrig, wenn er seinem Auftraggeber zur Verwendung gegenüber Handwerkern ein Vertragsformular zur Verfügung stellt, dessen Inhalt gegen wesentliche Grundsätze des Werkvertragsrechts - hier Vertragsstrafe - verstößt.«

Normenkette:

HOAI § 15 ; BGB § 634 (a.F.) ; BGB §§ 336 ff. ; AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Auf eine Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat nur in geringem Umfang Erfolg.