A.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das der Klägerin am 25. Juli 2003 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat dagegen am 22. August 2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Oktober 2003 am 23. Oktober 2003 begründet.
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