I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), nimmt die Beklagte zu 1 als Alleinerbin und die Beklagten zu 2 und 3 als Testamentsvollstrecker des verstorbenen Architekten E. auf Schadensersatz aus dem zwischen den seinerzeitigen Gesellschaftern der GbR und dem Architekten geschlossenen Architektenvertrag in Anspruch.
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