OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.2007
I-21 U 109/06
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 222 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 638 (a.F.) ; BGB § 638 Abs. 1 (a.F.) ; AGBG § 11 Nr. 10 f ; EGBGB Art. 229 § 6 ; HOAI § 31 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1917
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.03.2006

Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen bereits verstorbenen Architekten wegen Organisationsverschulden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen I-21 U 109/06

DRsp Nr. 2008/15421

Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen bereits verstorbenen Architekten wegen Organisationsverschulden

1. Beruft sich der Besteller eines Werkes auf das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Unternehmer, so trägt er die Darlegungslast dafür, dass der Unternehmer oder seine Gehilfen den Mangel erkannt, aber nicht offenbart haben. 2. Die Grundsätze über das Organisationsverschulden sind auch auf Architekten anwendbar, wenn dieser nicht in einer arbeitsteiligen Organisation die Bauaufsicht durchführt. Dies führt aber nicht dazu, dass im Falle der Fahrlässigkeit die 30-jährige Verjährung gilt. Nur im Fall der Arglist, nicht aber im Fall bloßer Nachlässigkeit ist dies der Fall.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 222 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 638 (a.F.) ; BGB § 638 Abs. 1 (a.F.) ; AGBG § 11 Nr. 10 f ; EGBGB Art. 229 § 6 ; HOAI § 31 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), nimmt die Beklagte zu 1 als Alleinerbin und die Beklagten zu 2 und 3 als Testamentsvollstrecker des verstorbenen Architekten E. auf Schadensersatz aus dem zwischen den seinerzeitigen Gesellschaftern der GbR und dem Architekten geschlossenen Architektenvertrag in Anspruch.