Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung einer Hebebühne.
Die Klägerin hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an einem Bürohaus zu montieren. Die für die Montage benötigte fahrbare Hebebühne hatte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma Autohaus M. gemietet und den Beklagten unentgeltlich für die Dauer der Montage zur Verfügung gestellt.
Der Mietvertrag untersagte die Weitergabe der Hebebühne an nicht in die Benutzung eingewiesene Dritte.
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