BayObLG - Beschluß vom 21.05.1999
Verg 1/99
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 Satz 1, § 107 Abs. 2 Satz 2; VOB/A § 19, § 28; VgRAG Art. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 1999, 1893
BayObLGZ 1999 Nr. 33
BayObLGZ 1999, 127
NZBau 2000, 49
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-03-02/99,

Zur Verlängerung der Zuschlagsfrist im Vergabeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen Verg 1/99

DRsp Nr. 1999/8819

Zur Verlängerung der Zuschlagsfrist im Vergabeverfahren

»1. Das Vergabeverfahren kann auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist fortgesetzt werden, wenn der Auftraggeber alsbald alle für die Vergabe noch in Betracht kommenden Unternehmen auffordert, der Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist zuzustimmen. Es genügt dann, wenn mit den weiterhin am Zuschlag interessierten Bietern eine Verlängerung vereinbart und der Zuschlag innerhalb dieser Frist erteilt wird.2. Ist aus Rechtsgründen zweifelhaft, ob ein bestimmtes Verhalten des Auftraggebers einen Verstoß gegen Vergabevorschriften darstellt, so setzt die Kenntnis diese Verstoßes im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB im Regelfall voraus, daß der Unternehmer die den Verstoß begründenden Tatsachen kennt und diese jedenfalls nach der üblichen Praxis als Verstoß gegen Vergabevorschriften zu werten sind.