OLG Rostock - Urteil vom 07.02.2005
3 U 43/04
Normen:
BGB § 271 § 307 § 631 Abs. 1 (a.F.) § 640 Abs. 1 Satz 2 § 641 Abs. 1 ; AGBG § 9 ; VOB/B § 12 Nr. 3 § 14 § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 139/01

Zur Wirksamkeit einer Vertragsklausel - Abnahmeverweigerung von Bauleistungen wegen fehlender Unterlagen

OLG Rostock, Urteil vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 3 U 43/04

DRsp Nr. 2005/21223

Zur Wirksamkeit einer Vertragsklausel - Abnahmeverweigerung von Bauleistungen wegen fehlender Unterlagen

1. Eine Verweigerung der Abnahme von Bauleistungen ist gemäß § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, bzw. § 12 Nr. 3 VOB/B nur wegen wesentlicher Mängel statthaft. 2. Enthält ein Bauvertrag eine Bestimmung, nach der der Besteller berechtigt ist, die Abnahme wegen fehlender Unterlagen zu verweigern, ist diese unwirksam. Es verstößt gegen § 307 BGB bzw. § 9 AGBG, die Vorschrift des § 640 Abs. 1, Satz 2 BGB, der § 12 Nr. 3 VOB/B entspricht, vollständig abzubedingen. 3. Es benachteiligt einen Werkunternehmer unangemessen, wenn der Besteller wegen geringfügiger Unterlagen, insbesondere wegen Zeichnungen, den gesamten Werklohn einbehalten kann. Eine solche Vertragsgestaltung stellt einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

Normenkette:

BGB § 271 § 307 § 631 Abs. 1 (a.F.) § 640 Abs. 1 Satz 2 § 641 Abs. 1 ; AGBG § 9 ; VOB/B § 12 Nr. 3 § 14 § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.