BVerwG - Beschluss vom 23.07.2003
4 BN 36.03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 42
NuR 2004, 109
UPR 2003, 450
ZfIR 2004, 85
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 1249/01

Zur Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs - Bebauungsplan; Auslegung des Planentwurfs; Bekanntmachungsfrist; Kompensation; Abwägung; Privateigentum; Festsetzungen, widersprüchliche

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 4 BN 36.03

DRsp Nr. 2003/10731

Zur Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs - Bebauungsplan; Auslegung des Planentwurfs; Bekanntmachungsfrist; Kompensation; Abwägung; Privateigentum; Festsetzungen, widersprüchliche

»Eine Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans ist für seine Wirksamkeit unerheblich, wenn die (bekannt gemachte) Dauer der Auslegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB für Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

1. Die Beschwerde macht geltend, rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe die Frage, "ob die Auslegung eines Bebauungsplans den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entspricht, wenn bei Überschneidung von Bekanntmachungsfrist und Offenlegungsfrist zwar die vorgeschriebene Dauer der Auslegung, nicht jedoch die Bekanntmachungsfrist von einer Woche eingehalten wird". Dem ist nicht zu folgen.