Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
1. Die Beschwerde macht geltend, rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe die Frage, "ob die Auslegung eines Bebauungsplans den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entspricht, wenn bei Überschneidung von Bekanntmachungsfrist und Offenlegungsfrist zwar die vorgeschriebene Dauer der Auslegung, nicht jedoch die Bekanntmachungsfrist von einer Woche eingehalten wird". Dem ist nicht zu folgen.
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