OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2005
16 U 196/04
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5, Nr. 7 § 16 Nr. 3 Abs. 2 § 17 Nr. 4 § 17 Nr. 6 Abs. 3 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-19 O 545/03,

Zur Wirksamkeit und Berechtigung eines Gewährleistungseinbehalts und Einbehalts für Baunebenkosten - Ablösungsmöglichkeit durch selbstschuldnerische Bürgschaft; Einzahlung auf Sperrkonto

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 16 U 196/04

DRsp Nr. 2005/12068

Zur Wirksamkeit und Berechtigung eines Gewährleistungseinbehalts und Einbehalts für Baunebenkosten - Ablösungsmöglichkeit durch selbstschuldnerische Bürgschaft; Einzahlung auf Sperrkonto

»Bei einem Gewährleistungseinbehalt, der durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, liegt keine konkludente Abbedingung von § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B vor.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5, Nr. 7 § 16 Nr. 3 Abs. 2 § 17 Nr. 4 § 17 Nr. 6 Abs. 3 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf restlichen Werklohn der Firma A GmbH, deren Insolvenzverwalter er ist.

Es geht um einen Nachunternehmervertrag für das Bauvorhaben "..." der Universität O1. Die Firma A sollte die Laboreinrichtung erstellen. Aus diesem Vertrag sind unstreitig 79.462,57 EUR offen.

Die Parteien streiten darum, ob ein Gewährleistungseinbehalt von 45.700,- EUR, sowie ein Einbehalt von 2 % der Vertragssumme für Strom, Wasser, Endreinigung berechtigt ist. Außerdem rechnet der Beklagte hilfsweise mit Gegenansprüchen auf.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2004 (Bl. 282 - 284 d. A.) Bezug genommen.