I.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf restlichen Werklohn der Firma A GmbH, deren Insolvenzverwalter er ist.
Es geht um einen Nachunternehmervertrag für das Bauvorhaben "..." der Universität O1. Die Firma A sollte die Laboreinrichtung erstellen. Aus diesem Vertrag sind unstreitig 79.462,57 EUR offen.
Die Parteien streiten darum, ob ein Gewährleistungseinbehalt von 45.700,- EUR, sowie ein Einbehalt von 2 % der Vertragssumme für Strom, Wasser, Endreinigung berechtigt ist. Außerdem rechnet der Beklagte hilfsweise mit Gegenansprüchen auf.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2004 (Bl. 282 - 284 d. A.) Bezug genommen.
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