OLG Brandenburg - Urteil vom 02.08.2006
4 U 124/99
Normen:
BGB § 151 § 278 § 286 Abs. 1 § 288 Abs. 1 § 291 § 389 § 635 (a.F.) § 812 ; HOAI § 15 § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 16/99

Zur Zahlung des Architektenhonorars sowie zu Schadensersatzansprüchen bei mangelhafter Architektenleistung insbesondere bei fehlender Einhaltung der DIN-Vorschriften durch den Architekten

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 4 U 124/99

DRsp Nr. 2006/23213

Zur Zahlung des Architektenhonorars sowie zu Schadensersatzansprüchen bei mangelhafter Architektenleistung insbesondere bei fehlender Einhaltung der DIN-Vorschriften durch den Architekten

Eine Aufrechnung des Architektenhonorars mit Schadensersatzansprüchen wegen Planungsmängeln aus § 635 BGB ist nur dann möglich, wenn der Bauherr die mangelhafte Architektenleistung insgesamt zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt und wenn zusätzlich kein vertragliches Aufrechnungsverbot gegen die Honoraransprüche im Architektenvertrag vereinbart wurde.

Normenkette:

BGB § 151 § 278 § 286 Abs. 1 § 288 Abs. 1 § 291 § 389 § 635 (a.F.) § 812 ; HOAI § 15 § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Architektenhonorar sowie Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen betreffend das Bauvorhaben ...straße 3 bis 9/... Anger 16 - 17 in ..., dessen Gegenstand die Errichtung von 10 Häusern mit insgesamt 90 Wohneinheiten und einer Tiefgarage war.