OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2018
10 A 2185/16
Normen:
TA Lärm Abs. 1; TA Lärm Abs. 2; BImSchG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3294/14

Zurechnung der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Einfahrt und Ausfahrt in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 10 A 2185/16

DRsp Nr. 2018/11769

Zurechnung der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Einfahrt und Ausfahrt in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

TA Lärm Abs. 1; TA Lärm Abs. 2; BImSchG § 3 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.