Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson
BGH, Urteil vom 20.12.1973 - Aktenzeichen VII ZR 184/72
DRsp Nr. 1996/14889
Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson
Die Voraussetzungen arglistigen Verschweigens können auch bei einer Hilfsperson vorliegen, so daß sich der Werkunternehmer dann so behandeln lassen muß, als hätte er selbst den Mangel arglistig verschwiegen (§ 278BGB). Das trifft vor allem zu, wenn sich der Unternehmer des Gehilfen gerade zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Vertragspartner bedient. Andererseits kann einem Werkunternehmer nicht schon die Kenntnis und das Verheimlichen von Fertigungsmängeln durch bei der Herstellung des Werkes mitwirkende Beschäftigte als arglistiges Verschweigen der Mängel gegenüber dem Besteller angerechnet werden. Solche Personen sind zwar Erfüllungsgehilfen des Unternehmers bei der Herstellung des Werks, aber nicht seine Erfüllungsgehilfen in bezug auf seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller.