BGH - Urteil vom 20.12.1973
VII ZR 184/72
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
BGHZ 62, 68
NJW 1974, 553
ZfBR 1986, 69
ZfBR 1992, 168
ZfBR 1993, 122, 124, 175

Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson

BGH, Urteil vom 20.12.1973 - Aktenzeichen VII ZR 184/72

DRsp Nr. 1996/14889

Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson

Die Voraussetzungen arglistigen Verschweigens können auch bei einer Hilfsperson vorliegen, so daß sich der Werkunternehmer dann so behandeln lassen muß, als hätte er selbst den Mangel arglistig verschwiegen (§ 278 BGB). Das trifft vor allem zu, wenn sich der Unternehmer des Gehilfen gerade zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Vertragspartner bedient. Andererseits kann einem Werkunternehmer nicht schon die Kenntnis und das Verheimlichen von Fertigungsmängeln durch bei der Herstellung des Werkes mitwirkende Beschäftigte als arglistiges Verschweigen der Mängel gegenüber dem Besteller angerechnet werden. Solche Personen sind zwar Erfüllungsgehilfen des Unternehmers bei der Herstellung des Werks, aber nicht seine Erfüllungsgehilfen in bezug auf seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller.

Normenkette:

BGB § 638 ;

Hinweise: