BGH - Urteil vom 23.10.1986
VII ZR 267/85
Normen:
BGB § 633, § 242, § 254, § 278 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 278 Satz 1 Hauptunternehmer 1
BauR 1987, 86
DB 1987, 1833
DRsp I(138)513b
NJW 1987, 644
WM 1987, 243
ZfBR 1987, 34
ZfBR 1988, 220
ZfBR 1991, 208, 257
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Zurechnung des Verschuldens des Architekten als Mitverschulden des Bauherrn

BGH, Urteil vom 23.10.1986 - Aktenzeichen VII ZR 267/85

DRsp Nr. 1992/3502

Zurechnung des Verschuldens des Architekten als Mitverschulden des Bauherrn

»Ist ein Baumangel u. a. auf fehlerhafte Planung zurückzuführen, so muß regelmäßig auch der Hauptunternehmer gegenüber seinem Subunternehmer für das Planungsverschulden des Architekten seines Auftraggebers (mit)einstehen (im Anschluß an Senatsurteil BGH NJW 1984, 1676 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 90, 344).«

Normenkette:

BGB § 633, § 242, § 254, § 278 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat in den Jahren 1977/78 auftragsgemäß für die Stadt F. einen Gebäudeanbau errichtet. Der Schutz gegen drückendes Grundwasser sollte mittels einer "Trogabdichtung" errichtet werden. Mit den Abdichtungsarbeiten dafür hat der Kläger die Beklagte als seine Subunternehmerin beauftragt. Dabei ist nicht die Geltung der VOB/B, im übrigen ausdrücklich Gewährleistung nach §§ 633 - 638 BGB vereinbart worden. Im September 1978 hat der Kläger die Arbeiten der Beklagten abgenommen. In der Folgezeit drang Wasser in den Anbau ein. Die vom Kläger zur Mängelbeseitigung aufgeforderte Beklagte hat jedoch ihre Verantwortlichkeit geleugnet und Nachbesserung abgelehnt.