Der Kläger hat in den Jahren 1977/78 auftragsgemäß für die Stadt F. einen Gebäudeanbau errichtet. Der Schutz gegen drückendes Grundwasser sollte mittels einer "Trogabdichtung" errichtet werden. Mit den Abdichtungsarbeiten dafür hat der Kläger die Beklagte als seine Subunternehmerin beauftragt. Dabei ist nicht die Geltung der VOB/B, im übrigen ausdrücklich Gewährleistung nach §§ 633 - 638 BGB vereinbart worden. Im September 1978 hat der Kläger die Arbeiten der Beklagten abgenommen. In der Folgezeit drang Wasser in den Anbau ein. Die vom Kläger zur Mängelbeseitigung aufgeforderte Beklagte hat jedoch ihre Verantwortlichkeit geleugnet und Nachbesserung abgelehnt.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|