I.
Das Landgericht hat den Beklagten wegen arglistiger Täuschung über das Fehlen einer Baugenehmigung zur Nutzung als 6-Familienhaus des von ihm an den Kläger verkauften Grundstücks zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages i.H.v.
22.900,00 DM nebst Zinsen verurteilt und weiterhin festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den sich aus die sein Umstand ergebenden künftigen Schaden zu ersetzen.
Die gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat Erfolg.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz und die begehrte Feststellung.
Wegen des im notariellen Kaufvertrag vom 02.12.198B umfassend vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kommen Ansprüche nur wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistigen Verhaltens in Betracht.
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