OLG Hamm - Urteil vom 03.05.2001
22 U 162/00
Normen:
BGB § 166 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 269
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 530/99

Zurechnung von Kenntnis Dritter - Grundstücksverkauf - Kenntnis des Architekten von der Genehmigungsbedürftigkeit eines Umbaus

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 22 U 162/00

DRsp Nr. 2001/11353

Zurechnung von Kenntnis Dritter - Grundstücksverkauf - Kenntnis des Architekten von der Genehmigungsbedürftigkeit eines Umbaus

»Die Kenntnis des Architekten, den der Grundstückseigentümer mit der Planung und Durchführung einer Umbaumaßnahme beauftragt hat, von der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit, kann dem Grundstückseigentümer bei einem späteren Verkauf des Grundstücks, der in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Umbau steht, nicht analog § 166 BGB zugerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 166 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat den Beklagten wegen arglistiger Täuschung über das Fehlen einer Baugenehmigung zur Nutzung als 6-Familienhaus des von ihm an den Kläger verkauften Grundstücks zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages i.H.v.

22.900,00 DM nebst Zinsen verurteilt und weiterhin festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den sich aus die sein Umstand ergebenden künftigen Schaden zu ersetzen.

Die gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat Erfolg.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz und die begehrte Feststellung.

Wegen des im notariellen Kaufvertrag vom 02.12.198B umfassend vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kommen Ansprüche nur wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistigen Verhaltens in Betracht.

1.