Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. September 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2020 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.250 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Auf der Grundlage der von der Beigeladenen fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. §
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