OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2020
8 B 1344/20
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 525
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 510/20

Zurückstellung der Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 8 B 1344/20

DRsp Nr. 2020/16696

Zurückstellung der Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. September 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2020 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Auf der Grundlage der von der Beigeladenen fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2020 abzulehnen.