OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2020
10 B 1087/20
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 442/20

Zurückstellung der Genehmigung der Nutzungsänderung einer Gastronomie zu einem Shisha-Cafe i.R.e. Veränderungssperre

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 10 B 1087/20

DRsp Nr. 2020/12341

Zurückstellung der Genehmigung der Nutzungsänderung einer Gastronomie zu einem Shisha-Cafe i.R.e. Veränderungssperre

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.