OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2014
8 B 646/14
Normen:
BauGB § 3 Abs. 1; BauGB § 4 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 1 -2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
ZUR 2015, 436
ZfBR 2015, 394
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 328/14

Zurückstellung des Vorhabens der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 8 B 646/14

DRsp Nr. 2015/953

Zurückstellung des Vorhabens der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92

1. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar.2. Die Zulassung einer Windenergieanlage gefährdet auch dann eine Konzentrationsflächenplanung, wenn die künftige Nutzung des Vorhabengrundstücks nach dem Planungsstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides zwar nicht mehr völlig offen ist, es aber auch nicht mit hinreichender Verlässlichkeit prognostiziert werden kann, dass es nach Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Belange immer noch innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen würde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 1; BauGB § 4 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 1 -2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.