OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2023
7 D 367/21.AK
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6;
Fundstellen:
BauR 2023, 1229

Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines beschränkten planungsrechtlichen Vorbescheids für 3 Windenergieanlagen im Gemeindegebiet; Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben auf Antrag der Gemeinde

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 7 D 367/21.AK

DRsp Nr. 2023/6103

Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines beschränkten planungsrechtlichen Vorbescheids für 3 Windenergieanlagen im Gemeindegebiet; Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben auf Antrag der Gemeinde

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 5.10.2021 in der Fassung des Bescheids vom 16.2.2022 richtet.

Der Zurückstellungsbescheid vom 20.1.2023 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 18.4.2023 wird aufgehoben.

Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6;

Tatbestand