OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.01.2023
12 MS 134/22
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; 9. BImSchV § 20 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 624
D_V 2023, 402
ZUR 2023, 374

Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für fünf Windenergieanlagen; Berücksichtigen der von der Kommune zu vertretenden Verzögerungen bei der Ausübung des Ermessens

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 12 MS 134/22

DRsp Nr. 2023/2145

Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für fünf Windenergieanlagen; Berücksichtigen der von der Kommune zu vertretenden Verzögerungen bei der Ausübung des Ermessens

Als ein die weitere Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ausschließendes Fehlverhalten einer Kommune kommen auch solche Ursachen von Verzögerungen in Betracht, die zeitlich vor der ersten Zurückstellung gesetzt worden sind, aber im Zurückstellungszeitraum fortwirken. Einer weiteren Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB hat eine genügende genehmigungsbehördliche Aufklärung des Sachverhalts vorauszugehen, deren Unterbleiben nicht durch gerichtliche Ermittlungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgefangen werden muss. Die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB hat zu unterbleiben, wenn dieser Vorbescheidsantrag unschwer erkennbar ablehnungsreif ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2022 (Az.: 63 DH 01455/2021/71) über die erneute Zurückstellung ihres Antrages vom 30. März 2021 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids wird wiederhergestellt.