BGH - Beschluss vom 13.10.2022
IX ZR 6/21
Normen:
ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 6 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 216/13
OLG Köln, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 14/17

Zurückweisung der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen IX ZR 6/21

DRsp Nr. 2022/16495

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 6 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat vor dem Beschluss vom 7. Juli 2022 die von der Anhörungsrüge des Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.