Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat vor dem Beschluss vom 7. Juli 2022 die von der Anhörungsrüge des Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.
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