BGH - Beschluss vom 12.01.2023
I ZR 108/20
Normen:
ZPO § 321a; UrhG § 97a Abs. 3 S. 2-4;
Fundstellen:
ZUM-RD 2023, 268
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 54/19
OLG Zweibrücken, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 237/19

Zurückweisung der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen I ZR 108/20

DRsp Nr. 2023/2990

Zurückweisung der Anhörungsrüge

1. Im Rahmen der Prüfung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG lässt allein ein Wechsel von IP-Adressen keinen Rückschluss auf eine - eine Dauerhandlung unterbrechende - erneute urheberrechtlich relevante Handlung zu.2. Dass die Begrenzung des Gegenstandswerts nach § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG einzelfallbezogen zu prüfen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ("nach den besonderen Umständen des Einzelfalles") und den unionsrechtlichen Regelungen, zu deren Umsetzung diese Vorschrift erlassen worden ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 1. September 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; UrhG § 97a Abs. 3 S. 2-4;

Gründe

I. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Auch ein Verstoß gegen ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt - unabhängig von der Frage, ob dies mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann - nicht vor.