BGH - Beschluss vom 16.05.2023
X ZR 112/20
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 207/12
OLG Düsseldorf, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 77/14

Zurückweisung der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen X ZR 112/20

DRsp Nr. 2023/7290

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 17. Januar 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

I. Mit Urteil vom 17. Januar 2023 hat der Senat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und das die Verletzungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere im Hinblick auf ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur Auslegung des Klagepatents.

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Die Klägerin rügt, der Senat habe ihren Vortrag übergangen, dass es für die Auslegung des Klagepatents darauf ankomme, welche Bedienungseinrichtungen Notebooks und Laptops am Prioritätstag üblicherweise aufgewiesen hätten. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ließen nur den Schluss zu, dass der Senat davon ausgegangen sei, die Bedientasten und Software-Funktionen der angegriffenen Ausführungsformen seien auch schon am Prioritätstag für Notebooks oder Laptops üblich gewesen, obwohl es an tatrichterlichen Feststellungen zu der am Prioritätstag üblichen Ausstattung von Notebooks und Laptops gefehlt habe.