OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2023
4 A 989/23
Normen:
VwGO § 152a;

Zurückweisung der Anhörungsrüge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 4 A 989/23

DRsp Nr. 2023/8554

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 16.5.2023 - 4 A 1511/22 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet.

Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 - 8 B 16.16 -, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 - 1 WNB 3.16 -, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.