Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO der dortige Berichterstatter. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 1 E 52/12 -, juris, Rn. 1 f. (mit eingehender Begründung) und vom 16. März 2023 - 1 E 193/23 -, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.; aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung statt aller: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 -, juris, Rn. 2, m. w. N.
Die Streitwertbeschwerde, die nach dem Beschwerdeantrag auf eine Reduzierung des auf 27.118,14 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 7.730,85 Euro abzielt, ist zwar - auch mit Blick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschwerdewert) - zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.