OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2023
10 B 88/23
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BauGB § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1401/22

Zurückweisung der Beschwerde; Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 10 B 88/23

DRsp Nr. 2023/10286

Zurückweisung der Beschwerde; Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BauGB § 14 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 7. November 2022 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2022 wiederherzustellen,