BGH - Beschluss vom 10.10.2022
IX ZB 41/21
Normen:
GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
NZI 2022, 998
ZIP 2023, 152
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IN 31/21
LG Stade, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 115/21

Zurückweisung der Erinnerung der gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen IX ZB 41/21

DRsp Nr. 2022/16347

Zurückweisung der Erinnerung der gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 25. Februar 2022 (Kostenrechnung vom 28. Februar 2022, Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.

1. Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.000.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde hat sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. Juni 2021 gerichtet, mit dem dieses die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 19. Mai 2021, die vorläufige Eigenverwaltung aufzuheben und einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen, als unzulässig verworfen hatte. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juli 2021 eröffnet. Mit dem Ansatz der Gerichtskosten wurden der Schuldnerin zwei Gerichtsgebühren nach einem Wert von 2.000.000 €, mithin 19.682 €, in Rechnung gestellt.