BGH - Beschluss vom 25.05.2023
IV ZR 168/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 86/20
OLG Köln, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 119/21

Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung

BGH, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen IV ZR 168/22

DRsp Nr. 2023/7684

Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 19. April 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 29. März 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (im Folgenden: Schuldner) verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 24. April 2023 hat der Senat die Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 19. April 2023 hat der Schuldner mit Schreiben vom 26. April 2023 Erinnerung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZR 105/22, juris Rn. 3 m.w.N.), hat keinen Erfolg.