Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 19. April 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I. Mit Beschluss vom 29. März 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (im Folgenden: Schuldner) verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 24. April 2023 hat der Senat die Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 19. April 2023 hat der Schuldner mit Schreiben vom 26. April 2023 Erinnerung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere nach §
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