BGH - Beschluss vom 25.05.2023
IX ZB 41/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 564/21
LG Deggendorf, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 19/22

Zurückweisung der Erinnerung eines Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung

BGH, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen IX ZB 41/22

DRsp Nr. 2023/9452

Zurückweisung der Erinnerung eines Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 1. März 2023 (Kassenzeichen 780023111125) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 10. August 2022 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2023 ist der Kostenschuldnerin eine 2,0 Gebühr aus einem Wert von 492,54 € in Höhe von 76 € gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Die Kostenschuldnerin hat hiergegen mit Eingang vom 9. März 2023 Erinnerung eingelegt und macht geltend, in dem Verfahren sei ihr durch das Amtsgericht Deggendorf Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Prozesskostenhilfe umfasse auch die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.