BGH - Beschluss vom 14.06.2023
IX ZB 1/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1976/20
LG Freiburg, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 65/21

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen IX ZB 1/23

DRsp Nr. 2023/9530

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 5. April 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 9. März 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. August 2022 auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2023 ist der Kostenschuldnerin eine 2,0 Gebühr in Höhe von 156 € gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit am 23. Mai 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangenen handschriftlichen Anmerkungen auf der Zahlungserinnerung der Bundeskasse in Weiden vom 11. Mai 2023.

Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und dieser nicht abgeholfen.

II.