Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 5. April 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 9. März 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. August 2022 auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2023 ist der Kostenschuldnerin eine 2,0 Gebühr in Höhe von 156 € gemäß Nr.
Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und dieser nicht abgeholfen.
II.
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