BGH - Beschluss vom 27.06.2023
VII ZB 18/18
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 M 291/17
LG Memmingen, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1348/17

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen VII ZB 18/18

DRsp Nr. 2023/11070

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 (Kassenzeichen: xxx) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 71 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 4. Mai 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 wurden dem Schuldner Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 macht der Schuldner geltend, die Forderung aus dieser Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt.

Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Schuldners als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

III.

Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.