Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 (Kassenzeichen: xxx) wird zurückgewiesen.
I.
Am 4. Mai 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 wurden dem Schuldner Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 macht der Schuldner geltend, die Forderung aus dieser Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt.
Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Schuldners als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.
II.
Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach §
III.
Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach §
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