BGH - Beschluss vom 09.03.2023
I ZB 106/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankenberg, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 M 945/21
LG Marburg, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 167/22

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen I ZB 106/22

DRsp Nr. 2023/5350

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 78002310XXXX - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, nicht anfechtbar ist. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 31. Januar 2023 zum Kassenzeichen 78002310XXXX erhoben worden.

Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 7. März 2023. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.