BGH - Beschluss vom 26.06.2023
I ZB 22/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 86 AR 59/22
LG Bonn, vom 05.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 91/22

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 26.06.2023 - Aktenzeichen I ZB 22/23

DRsp Nr. 2023/10015

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

Tenor

Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen XXX - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2023 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und diese Entscheidung nicht anfechtbar ist; außerdem war die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 5. Juni 2023 zum Kassenzeichen XXX erhoben worden.

Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 17. Juni 2023. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.