Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen XXX - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2023 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und diese Entscheidung nicht anfechtbar ist; außerdem war die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 5. Juni 2023 zum Kassenzeichen XXX erhoben worden.
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 17. Juni 2023. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§
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